Ehescheidung

Es wird zwischen Scheidung auf gemeinsames Begehren (einvernehmliche Scheidung) und auf einseitiges Begehren (Scheidung auf Klage) unterschieden.

Einvernehmliche Scheidung

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet, dass die Ehegatten gemeinsam eine Scheidungsvereinbarung über die Scheidungsfolgen ausarbeiten und unterzeichnen. Dies bedingt aber eine Kommunikation zwischen den Ehepartnern. Es ist von Vorteil, sollten die Verhältnisse nicht ganz einfach sein, die Scheidungsvereinbarung einer Anwältin/einem Anwalt zur Prüfung und Durchsicht vorzulegen, so dass das Gericht dann die Scheidungsvereinbarung genehmigen kann. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Gericht die Scheidungsvereinbarung nicht genehmigen wird und die Ehegatten die Scheidungsvereinbarung nochmals ergänzen müssen, was wiederum Zeit und Energie erfordert. Die Scheidungsvereinbarung reichen dann die Ehegatten zusammen mit den erforderlichen Unterlagen direkt beim Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten ein. Die Ehegatten werden darauf zu einer Anhörung eingeladen. Hier werden sie zu ihrem Entschluss, die Scheidung zu verlangen, angehört. Ebenfalls prüft der Richter die Scheidungsfolgen, über welche sich die Ehegatten einvernehmlich geeinigt haben.

Sind sich die Ehepartner über einzelne Punkte der Scheidungsfolgen, zum Beispiel Unterhaltszahlungen, nicht einig, so können sie diese Punkte offenlassen, über welche dann der Richter entscheidet.

Scheidung auf Klage

Schwieriger ist die Situation, wenn sich die Ehegatten nicht mehr verständigen können. In diesen Fällen bleibt nur der Klageweg übrig, der viel teuer werden kann, da beide Parteien meistens je einen Anwalt und die im Vergleich mit einer einvernehmlichen Scheidung viel höheren Gerichtskosten zahlen müssen. Eine solche Scheidung kostet zudem viel Zeit, Kraft und Energie. Den Ehepartnern bleibt aber auch während des Klageverfahrens jederzeit die Möglichkeit offen, eine einvernehmliche Lösung über die Scheidungsfolgen zu finden.

Scheidungsfolgen

Elterliche Sorge

Grundsätzlich haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.

Unterhalt Kinder

Die Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zur Volljährigkeit respektive bis zum Abschluss der Erstausbildung aufzukommen.

Unterhalt Ehegatten

Grundsätzlich müssen die Ehegatten nach der Scheidung für ihren eigenen Unterhalt aufkommen. Es gilt das sogenannte Prinzip des “clean break”. Es ist jedoch möglich, dass ein Ehepartner für den anderen Ehepartner eine Zeitlang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wird, wenn der andere Ehepartner aufgrund von Alter, Ehedauer, Rollenverteilung in der Ehe (zum Beispiel die „klassische“ Rollenverteilung – der Mann verdient das Geld, während die Frau sich um die Kinder kümmert) nicht dazu in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen.

Berufliche Vorsorge

Die von beiden Ehegatten während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben sind je hälftig zu teilen. Dies gilt auch, wenn bei einem oder beiden Ehegatten bereits ein sogenannter „Vorsorgefall“ (Ausrichtung einer Alters- oder Invaliditätsrente) eingetreten ist. Auf die hälftige Teilung kann jedoch dann verzichtet werden, wenn eine entsprechende Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Güterrecht

Die Ehegatten unterstehen dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie mittels Ehevertrages keinen anderen Güterstand (Gütertrennung/Gütergemeinschaft) vereinbart haben. Mit der Heirat gilt automatisch Errungenschaftsbeteiligung. Es wird zwischen vier verschiedenen Gütermassen unterschieden: Eigengut der Ehefrau und des Ehemannes sowie Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemannes. In das Eigengut fallen Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, Erbschaften, Genugtuungsansprüche und Vermögenswerte, die dem Ehegatten schon vor der Eheschliessung gehören. Dagegen sind Errungenschaft Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, wie Lohn, Renten, Ersparnisse aus Arbeitserwerb, Erträge aus dem Eigengut etc. Bei einer Scheidung behält jeder Ehegatte sein Eigengut. Wird die Ehe geschieden, dann kann jeder Ehegatte sein Eigengut für sich behalten und die gesamte Errungenschaft wird unter den Ehegatten hälftig geteilt.

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