Strafverfahren beschuldigte Person

Jede Person kann unerwartet und plötzlich in ein Strafverfahren involviert werden, man denke nur, wenn man mit dem Fahrrad eine alte Dame, welche sich auf dem Fussgängerstreifen befindet, überfährt und sie verletzt. Und schon gilt man als beschuldigte Person. Dabei ist wichtig zu wissen, welche Rechte und Pflichten man als beschuldigte Person gegenüber der mächtigen Untersuchungsbehörde hat. Diese Rechte werden nun nachfolgend aufgezeigt:

Rechte der beschuldigten Person

Information

Zu Beginn der Einvernahme durch die Untersuchungsbehörde wird die beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache über den Gegenstand des Strafverfahrens in der sie einvernommen wird, informiert und umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die beschuldigte Person muss wissen, welches strafbare Delikt ihr vorgeworfen wird.

Akteneinsicht

Die beschuldigte Person kann spätestens nach ihrer ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen.

Eingaben

Die beschuldigte Person kann bei der Untersuchungsbehörde jederzeit Eingaben machen, wie zum Beispiel die Rückgabe ihres beschlagnahmten Natels.

Beweisanträge

Die beschuldigte Person hat das Recht, jederzeit Beweisanträge zu stellen, wie zum Beispiel das Einholen eines Gutachtens.

Schweigen

Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern respektive zu schweigen. Es ist nicht Aufgabe der beschuldigten Person, Beweismittel betreffend der ihr vorgeworfenen strafbaren Handlung zu liefern, sondern es ist Aufgabe der Untersuchungsbehörde Beweismittel zu erbringen.

Verteidigung

Die beschuldigte Person hat das Recht, jederzeit eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls, sofern sie über keine finanzielle Mittel verfügt, eine amtliche Verteidigung zu beantragen.

Pflichten der beschuldigten Person

Wie bereits erwähnt, hat die beschuldigte Person das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Das heisst aber nicht, dass sie keine Pflichten hat. Nachstehend werden kurz die Pflichten dargelegt:

Mitwirkungspflichten

Die beschuldigte Person muss der Vorladung der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts Folge leisten und muss persönlich erscheinen.

Duldungspflichten

Es gibt gewisse Zwangsmassnahmen, die die beschuldigte Person dulden muss, wie zum Beispiel die Hausdurchsuchung oder die Beschlagnahme von Beweismitteln.

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