Trennung Ehegatten

Sobald die Ehegatten zwei verschiedene Wohnsitze haben, ist der gemeinsame Haushalt aufgelöst und die Trennung vollzogen. Ein Gang zum Gericht ist nicht nötig. Aber mit separaten Wohnsitzen sind die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wie Kinderbelange (Obhutszuteilung und Besuchsrecht) sowie Unterhaltsleistungen (Kinderunterhalt und Ehegattenunterhalt) nicht geregelt. Kommunizieren die Ehegatten auch noch nach der Trennung, so empfiehlt es sich, dass die Parteien die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einvernehmlich regeln. Sind die Ehegatten nicht in der Lage, gemeinsam eine Lösung zu finden, so empfiehlt sich der Gang an das Eheschutzgericht, wo über die Unterhaltsfrage (Ehegattenunterhalt und Kinderunterhalt), Obhutsfrage und Betreuungsfrage der Kinder entschieden wird.

Von Gesetzes wegen haben beide Ehegatten das Recht, in der gemeinsamen Wohnung oder in der gemeinsamen Liegenschaft zu wohnen. Bei der ehelichen Liegenschaft spielt es keine Rolle, ob der Ehemann oder die Ehefrau oder beide Ehegatten Eigentümer der Liegenschaft sind. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass keiner den anderen vor die Tür setzen kann. Verlässt also zum Beispiel der Ehemann im Streit die Wohnung, so kann die Ehefrau dem Ehemann die Rückkehr in die Wohnung/Liegenschaft nicht verbieten. Ist dagegen der Ehemann bereits aus der Wohnung/Liegenschaft ausgezogen und macht er innerhalb ein paar Wochen keine Anstalten, wieder zurückzukehren, so hat er kein Recht mehr auf Rückkehr. Er muss dann auch den Wohnungs-/Haustürschlüssel der Ehefrau abgeben.

In der Praxis ist es oft so, dass einer der Ehepartner von sich auszieht. Dies ist vorallem dann der Fall, wenn dieser selbst den Entscheid getroffen hat, die eheliche Wohnung/Liegenschaft zu verlassen. Oftmals kommt es auch vor, dass der eine Partner nur um des lieben Friedens willen auszieht, anstatt zu streiten, wer in der Wohnung/Liegenschaft bleiben darf. Komplizierter wird es, wenn beide Ehepartner sich weigern auszuziehen. Können sie sich nicht einigen, so muss auf Antrag der Ehegatten das Eheschutzgericht darüber entscheiden.

Entscheidend für die Zuweisung der Wohnung/Liegenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis respektive das Eigentumsverhältnis, sondern das praktische Bedürfnis. Es kommt also darauf an, wem die Wohnung/Liegenschaft mehr Nutzen bringt, und wenn das nicht auszumachen ist, wem der Auszug leichter fällt. So wird demnach auch regelmässig der nicht- oder teilerwerbstätigen Ehefrau und Mutter mit den gemeinsamen Kindern die Wohnung/Liegenschaft zugesprochen, da in der Regel ein Umzug das Wohl der gemeinsamen Kinder gefährden kann, so zum Beispiel Schulwechsel, Verlust von Freunden etc.

Der Nachteil eines Eheschutzverfahrens liegt darin, dass die Ehepartner bis zum Entscheid des Eheschutzrichters unter ein und demselben Dach verbringen müssen.

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